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   OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14   

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OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14 (https://dejure.org/2014,8608)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.04.2014 - 2 B 201/14 (https://dejure.org/2014,8608)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. April 2014 - 2 B 201/14 (https://dejure.org/2014,8608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellen eines Antrags auf Zwischenregelung im Baunachbarstreit für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren; Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt (hier: Zeitpunkt der Fertigstellung des überdachten Rohbaus)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stellen eines Antrags auf Zwischenregelung im Baunachbarstreit für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren; Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt (hier: Zeitpunkt der Fertigstellung des überdachten Rohbaus)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bei Gefahr "vollendeter Tatsachen" durch gewissen Baufortschritt Zwischenregelung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 634
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07

    Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Dafür gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 -, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen.

    Auch für die hier in Rede stehenden Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt nichts anderes.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -) Auch sie können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden.

    Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N.).

  • OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92

    Zwischenregelung im gerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Danach sind solche Regelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium auch vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren - hier im Verfahren 5 L 214/14 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) auch wenn mit Blick auf nachträgliche Einschreitensansprüche des Nachbarn nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren unter dem Aspekt des Bauens auf eigenes Risiko auf der Grundlage des § 212a Abs. 1 BauGB vor abschließender Entscheidung über die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe jedenfalls rein rechtlich nicht als Schaffung vollendeter Tatsachen angesehen werden kann.

  • OVG Saarland, 20.09.2013 - 2 B 339/13

    Einstweilige Anordnung - Nachbarschutz gegen Wohnhausneubau

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    In diesem wörtlichen Verständnis konsequent ist das Verwaltungsgericht daher auf den unmittelbar nur für dieses Begehren relevanten Teil des Vortrags der Antragsteller nicht eingegangen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 - 2 B 339/13 -, SKZ 2013, 244 ff. mit einer Anmerkung zu dem einschlägigen Verfahrensrecht des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 64 LBO 2004)) Unter dem Aspekt des Nachbarschutzes bedurfte es von daher auch keines Eingehens auf die Frage, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier angesichts der Vorgaben für die Genehmigungsfreistellung in § 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 64 LBO 2004 durchgeführt hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Das von den Antragstellern bemängelte "Fehlen von Ausführungen" in dem Beschluss vom 20.2.2014 hat daher nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun.

    (vgl. auch hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 - 2 B 339/13 -, SKZ 2013, 244 ff.).

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 48/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    In diesem wörtlichen Verständnis konsequent ist das Verwaltungsgericht daher auf den unmittelbar nur für dieses Begehren relevanten Teil des Vortrags der Antragsteller nicht eingegangen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 - 2 B 339/13 -, SKZ 2013, 244 ff. mit einer Anmerkung zu dem einschlägigen Verfahrensrecht des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 64 LBO 2004)) Unter dem Aspekt des Nachbarschutzes bedurfte es von daher auch keines Eingehens auf die Frage, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier angesichts der Vorgaben für die Genehmigungsfreistellung in § 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 64 LBO 2004 durchgeführt hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Das von den Antragstellern bemängelte "Fehlen von Ausführungen" in dem Beschluss vom 20.2.2014 hat daher nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun.

    Inwieweit sich aus der Nichtbeachtung der konkreten Festsetzung einer "Grünfläche" im Bebauungsplan - wie die Antragsteller meinen - ein Abwehranspruch ihrerseits gegen das Bauvorhaben herleiten lässt, muss hier ebenfalls nicht vertieft werden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261/94 -, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin voraussichtlich nicht eingehalten werden, stünde jedenfalls auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24).

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    In diesem wörtlichen Verständnis konsequent ist das Verwaltungsgericht daher auf den unmittelbar nur für dieses Begehren relevanten Teil des Vortrags der Antragsteller nicht eingegangen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 - 2 B 339/13 -, SKZ 2013, 244 ff. mit einer Anmerkung zu dem einschlägigen Verfahrensrecht des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 64 LBO 2004)) Unter dem Aspekt des Nachbarschutzes bedurfte es von daher auch keines Eingehens auf die Frage, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier angesichts der Vorgaben für die Genehmigungsfreistellung in § 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 64 LBO 2004 durchgeführt hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Das von den Antragstellern bemängelte "Fehlen von Ausführungen" in dem Beschluss vom 20.2.2014 hat daher nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun.

    Inwieweit sich aus der Nichtbeachtung der konkreten Festsetzung einer "Grünfläche" im Bebauungsplan - wie die Antragsteller meinen - ein Abwehranspruch ihrerseits gegen das Bauvorhaben herleiten lässt, muss hier ebenfalls nicht vertieft werden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261/94 -, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin voraussichtlich nicht eingehalten werden, stünde jedenfalls auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24).

  • OVG Saarland, 11.11.1994 - 2 W 52/94
    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) auch wenn mit Blick auf nachträgliche Einschreitensansprüche des Nachbarn nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren unter dem Aspekt des Bauens auf eigenes Risiko auf der Grundlage des § 212a Abs. 1 BauGB vor abschließender Entscheidung über die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe jedenfalls rein rechtlich nicht als Schaffung vollendeter Tatsachen angesehen werden kann.
  • OVG Saarland, 30.03.2012 - 2 A 316/11

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Umbau und Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Nach der auch bei der Entscheidung in Nachbarrechtsbehelfsverfahren zu beachtenden(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.12.2013 - 2 A 457/13 -, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 30 und vom 30.3.2012 - 2 A 316/11 -, BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Vorgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 gehören diese landesrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben - mit der hier nicht interessierenden Ausnahme von Werbeanlagen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2012) - seit 2004 nicht mehr zum Prüfungsprogramm in dem hier vom Antragsgegner durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Inwieweit sich aus der Nichtbeachtung der konkreten Festsetzung einer "Grünfläche" im Bebauungsplan - wie die Antragsteller meinen - ein Abwehranspruch ihrerseits gegen das Bauvorhaben herleiten lässt, muss hier ebenfalls nicht vertieft werden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261/94 -, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin voraussichtlich nicht eingehalten werden, stünde jedenfalls auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24).
  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden - Mehrfamilienhaus

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Mit Blick auf die subjektive Rechtsposition der Antragsteller ist vorliegend zunächst nicht von Bedeutung, welche Gründe den Antragsgegner veranlasst haben, hier ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 3004 durchzuführen oder ob eine (weitere) Befreiung hinsichtlich der bei dem Bauvorhaben zugelassenen Geschosszahl erforderlich gewesen wäre.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.6.2013 - 2 B 29/13 und 2 B 30/13 -, SKZ 2013, 169, Leitsatz Nr. 24).
  • OVG Saarland, 27.03.2014 - 1 B 216/14

    Schließung von Spielhallen, Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß Art. 19 Abs.

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
    Dafür gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 -, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen.
  • OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13

    Aussetzungsverfahren - Zwischenregelungen im Baunachbarstreit

  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 30/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden (Mehrfamilienhaus)

  • OVG Saarland, 15.05.1995 - 2 W 20/95
  • OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15

    Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit

    Vielmehr sind solche Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren - hier im Verfahren 5 L 987/15 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, Fertigstellung des Rohbaus, vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ist hier ein baulicher Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung "vollendeter Tatsachen" in Form der Fertigstellung der Privatstraße erwarten lässt.

  • VG Oldenburg, 26.04.2016 - 5 B 1083/16

    Altanlage; anzeigepflichtige Altanlage; atypischer Ausnahmefall;

    Anders als die Antragstellerin meint, ergibt sich aus dem von ihr zitierten Beschluss des OVG Saarland vom 15. April 2014 (- 2 B 201/14 -, juris), der ersichtlich einen anderen Fall betrifft und den o.g. Beschluss des OVG Berlin auch nicht ausdrücklich erwähnt, nichts anderes.
  • VG Saarlouis, 07.05.2014 - 5 L 214/14

    Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 7 Stellplätzen

    Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.(BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830) Ob das bundesrechtliche Rücksichtnahmeverbot auch unter Beachtung von Art. 31 GG (regelmäßig) verletzt ist, wenn die (sehr unterschiedlichen) landesrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden, was das OVG des Saarlandes in den Beschlüssen vom 10.05.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 - sowie im Beschluss vom 15.04.2014 - 2 B 201/14 - (Seite 9) im vorliegenden Verfahren für "ernsthaft im Raum" stehend ansieht, bedarf keiner Vertiefung, weil keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen bestehen.
  • VG Magdeburg, 06.08.2015 - 2 A 202/14
    Der angefochtene Bescheid war aus den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darge­ legten Gründen rechtmäßig (vgl. VG MD, B. v. 15.07.2014 - 2 B 201/14 MD -).
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